Abschiebungshaft

Abschiebungshaft

Wenn ein Ausländer zum Verlassen der Bundesrepublik verpflichtet ist und eine Abschiebung erfolgen soll, kann die Ausländerbehörde beim Amtsgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftbeschluss erhalten.

Das Gericht kann zum Beispiel Haft anordnen, wenn

  • der Ausländer wegen einer illegalen Einreise ausreisepflichtig ist
  • der Ausländer zu einem angekündigten Abschiebungstermin nicht erschienen ist
  • der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will

Abschiebungshaft ist für längstens 6 Monate zulässig und kann auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenen Gründen nicht erolgen kann.

Plant die Ausländerbehörde eine Festnahme, ist sie grundsätzlich verpflichtet, zuvor einen richterlichen Beschluss zu beantragen. Nach der Festnahme ist der Betroffene so schnell wie möglich dem Richter vorzuführen, der über die weitere Haft entscheidet.

Der Anwalt arbeitet im Abschiebungshaftverfahren meist an zwei Fronten. Es geht zum einen darum, die Haft so schnell wie möglich zu beenden. Zum anderen soll häufig eine Abschiebung in das Heimatland verhindert werden. Hierzu muss parallel zum Haftverfahren versucht werden, beim Verwaltungsgericht eine Duldung zu erstreiten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Haftdauer verlängert.

Besteht keine Aussicht auf Duldung, kann entweder versucht werden, den Haftbeschluss z.B. im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht aufgehoben zu bekommen oder eine Entlassung aus der Haft gegen Vorlage eines Heimreisetickets zu verhandeln, um die Haftdauer zu verkürzen. Welcher Weg am sinnvollsten ist, hängt von den individuellen Umständen ab.

 

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.